AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. MOONLIGHT Veranstaltungstechnik,
Burghalde 33, 74831 Gundelsheim

§ 1 Geltung der Bedingungen
1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Unterzeichnen des Lieferscheins, der vom Verkäufer, dessen Vertreter oder dem von ihm beauftragten Spediteur vorgelegt wird, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Tage gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 3 Preise
1) Die in unserer Preisliste aufgeführten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.

3) Speziell ausgearbeitete Angebote sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, falls nichts anderes vereinbart wurde.

4)Die Preise verstehen sich ab Lager Gundelsheim; Lieferung auf Kosten und Risiko des Empfängers.

5) Die Preise schliessen die handelsübliche Verpackung mit ein. Bei gebrauchten Waren, sowie Ersatzteilen, Zubehör etc. werden anteilsmässig Verpackungskosten berechnet.

6) Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.

7) Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Verkäufer gemäss § 4555 BGB (Eigentumsvorbehalt) ist der Verkäufer berechtigt, 20 % des Kaufpreises zzgl. verauslagter Verpackungs- und Fracht-, sowie Rückfrachtkosten als Schadenersatz zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

8) Für jeden Fall der Zahlungserinnerung (Mahnung) kann der Verkäufer

EUR 5,00 pauschalen Schadenersatz verlangen. Die Nachweismöglichkeit Nr. 7 gilt auch für diesen Fall.

9) Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Landeszentralbank zu entrichten. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien ungenommen.

§ 4 Art der Lieferung, Gefahrübergang, Haftung, Transportversicherung
1) Wenn der Käufer bei Vertragsabschluss keine Lieferart bestimmt hat, geschieht dies nach billigem Ermessen des Verkäufers. Falls nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung per Nachnahme.

2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

3) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware verweigert hat.

4) Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

§ 5 Lieferzeiten
1) Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten, gerät er in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 6 Nr. 8 AGB) verlangen.

2) Die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

3) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.

§ 6 Gewährleistung und Haftung
1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

3) Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, unterrichten. Im übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten. Ein Verstoss gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleitungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.

4) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung innerhalb der Gewährleistungsfrist, trägt der Käufer die Kosten für die Ersatzteile und die zur Reparatur erforderliche Arbeitszeit. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten für den Rückversand zu übernehmen. Die Kosten der erneuten Absendung an den Käufer trägt der Verkäufer. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wurde. In diesem Fall trägt der Verkäufer nur die hypothetischen Kosten zum Lieferort. Bei vielen Geräten, insbesondere bei solchen aus Italien, den USA und England, gibt es keine Garantiekarten. Es gibt auch hier die Gewährleistungszusage des Verkäufers. Es muss die Rechnung als Beleg bei einem Garantiefall eingereicht werden, ohne Vorlage einer Rechnung können keine Garantieleistungen erbracht werden.

5) Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Zeit fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

7) Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

8) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit gegenüber Kaufleuten
1) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2)Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4) Zur Haftung gilt § 6 Nr. 8 AGB.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Käufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese

Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, in der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an den Verkäufer abgetreten.

§ 9 Zahlungen
1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Nachnahme. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Jegliche Vervielfältigung - auch auszugsweise - bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Fa. MOONLIGHT Veranstaltungstechnik. Nachdruck verboten. Alle Geräteausführungen und technischen Daten ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten.